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Vorweg,
Lernstrategien besprochen

Empfehlung:
1) Information in das Ultra-Kurzzeit-Gedächnis bringen , also das erste mal Hören / Lesen / Sehen
2) innerhalb der folgenden 24 Std. Wiederholen und die Information in das Kurzzeit-Gedächnis transportieren
3) nach 3-Wochen Wiederholen um die Information im Langzeitgedächnis zu speichern

Das ganz in kleinen Portionen. Reizüberflutung durch Medien nach dem Lernen verringern / vermeiden


Jagdrecht

Zur Anwendung kommen BGB, BJG (Bundes Jagd Gesetz), LJG (Landes Jagd Gesetz (für NRW)) und weiter wie z.B. das Waffengesetz


Es wird unterschieden:
- objektive Recht -> gesetzlichen Bestimmungen
    --> BGB und LJG => Ausführendes Gesetz

-  subjektives Recht -> Jagdrecht --> das Recht des einzelnen zu jagen
    => gewährt dem Ausübungsberechtigten bestimmte Befugnisse, schützt vor Beeinträchtigung durch dritte
    

Bundesjagdgesetz:

 

§ 1 

  
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.


(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.


(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.


(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.


(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.


(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

    
    
Wild lebende Tiere sind herrenlose Tiere!


Das Jagdrecht besteht aus mehreren Teilen.

Wo darf gejagd werden - Reviersystem --> bescheibt Bezirke ---> Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Wer darf Jagen - Jagdausübungsrecht - verlagt nach der Jagdschein => der wiederum eine bestandene Jägerprüfung und eine ausreichende Versicherung


Das Jagdrecht beinhaltet die Pflicht zur Hege
Beispiel, Hege mit der Büchse -> Überbestände regulieren,  Seuchenausbreitung verhindern

Zur Ausübung anerkannte Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit
 
 Beispiele:
 - Wild unnötige Qualen zu vermeiden
 - Wild eine Chance geben
 ( Es folgt eine kleine Anekdote bezüglich der Frage ob der Hase erst geschossen werden darf wenn er läuft (ursprüngliche Interpretation der Weidgerechtigkeit) oder ob er geschossen werden soll wenn er sitzt.

Jäger  mit älterer, weidmännischer Ansicht würden es veruteilen den Hasen geschossen zu haben wenn er sitzt, weil ihm keine Chance gegeben wurde.

Jäger mit modernerer, weidmännischer Ansicht würden den sicheren Schuss anbringen damit der Hase nicht leidet. ) 


 - Ansehen der Jäger in der Bevölkerung zu wahren / fördern
 

 
§2 BJG
Zu Tierarten die der Jagd unterliegen :
 
 Unterteilung in Haarwil & Federwild
 
 Weitere Unterteilungen sind
 
     Schalenwild
     
     Hochwild
     Niederwild
     (historisch entstanden, Wild das von "Blaublütern" gejagt wurde war Hochwild, alles andere Niederwild)
     Beutegreifer & Prädatoren => Tiere die dem Jagdrecht unterliegen und anderes Wild aus Nahrungsgründen töten

 

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

 

Haarwild:

Wisent (Bison bonasus L.),

Elchwild (Alces alces L.),

Rotwild (Cervus elaphus L.),

Damwild (Dama dama L.),

Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),

Rehwild (Capreolus capreolus L.),

Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),

Steinwild (Capra ibex L.),

Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),

Schwarzwild (Sus scrofa L.),

Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),

Schneehase (Lepus timidus L.),

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),

Murmeltier (Marmota marmota L.),

Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),

Luchs (Lynx lynx L.),

Fuchs (Vulpes vulpes L.),

Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),

Baummarder (Martes martes L.),

Iltis (Mustela putorius L.),

Hermelin (Mustela erminea L.),

Mauswiesel (Mustela nivalis L.),

Dachs (Meles meles L.),

Fischotter (Lutra lutra L.),

Seehund (Phoca vitulina L.);

 

 

Federwild:

Rebhuhn (Perdix perdix L.),

Fasan (Phasianus colchicus L.),

Wachtel (Coturnix coturnix L.),

Auerwild (Tetrao urogallus L.),

Birkwild (Lyrurus tetrix L.),

Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),

Haselwild (Tetrastes bonasia L.),

Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),

Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),

Wildtauben (Columbidae),

Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),

Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),

Wildenten (Anatinae),

Säger (Gattung Mergus L.),

Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),

Bläßhuhn (Fulica atra L.),

Möwen (Laridae),

Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),

Großtrappe (Otis tarda L.),

Graureiher (Ardea cinerea L.),

Greife (Accipitridae),

Falken (Falconidae),

Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

 
   
Thema Jagdbezirke
    
    Eigenjagdbezirke §7
    
    -Zusammenhängende Grundfläche von mindest 75ha, diese Fläche muss theoretisch Land-, Forst- oder Fischereilich nutzbar sein
    -Diese Grundfläche muss Eigentum einer Einzelperson oder einer Gesellschaft (z.B. GmbH, AG etc.)  sein.
    
    Gemeinschaftliche Jagdbezirke
    - mehrere Grundflächen die zusammenhängend eine Größe von mindest 150ha haben müssen
    
    Während der Laufzeit eines Pachtvertrages haben zwischenzeitliche Veräußerungen keinen Einfluß auf das Pachtrevier
    
    Flächen mehrerer gemeinden gönne zusammengfaßt werden
    Eine Teilung enes gemeinschaftlichen Jagdbezirks kann zugelassen werden wenn die Größe jeden Teils mindest. 250ha umfaßt.
    Allerdings, in NRW wurde diese Größe auf 300ha angehoben. !!
    
    
    
    §5 Gestalten und Abrunden von Jagdbezirken
    
    Der Einfachheit halber :

 

§ 3 LJG
Abrundung der Jagdbezirke
(Zu § 5 BJG)

(1) Grundflächen, die für sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gestatten, stellen die Verbindung zur Bildung eines Jagdbezirkes nur her, wenn sie weniger als 400 m lang und an der schmalsten Stelle mindestens 200 m breit sind. Diese Vorschrift findet auf Grundflächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verbindung zwischen zwei getrennt liegenden Gebieten eines Jagdbezirkes herstellen, keine Anwendung.

// dies verhindert eine unnötige Zerstückelung der Jagdbezirke

 

(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung müssen gewährleistet sein. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.

 

(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken darf nur auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Jagdbezirkes vorgenommen werden. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (Enklaven), können auch ohne Antrag von Amts wegen einem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden. Die Jagdbehörden haben übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten stattzugeben, soweit die Voraussetzungen für eine Abrundung vorliegen. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung sind die zuständigen Jagdbeiräte (§ 51) zu hören.

 

(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Sätze 4 und 5 finden Anwendung.

 

(5) Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Abrundung der Jagdbezirke. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.


    
 
 
 
 

 

 

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