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Thema 1)
Hunde die keiner anerkannten Jagdhunderasse angehören


Aus aktuellem Anlass haben wir besprochen welche Voraussetzungen Hunde und Halter erbringen müssen,
die Hunde zur Jagd einsetzen, die aber keiner anerkannten Jagdhunderasse angehören. Hier Rhodesian Ridgeback.

Problem, die Prüfungen zur Brauchbarkeit sind bundeseinheitlich nicht festgelegt. Länder und verschiedene Interessengemeinschaften erkennen teilweise untereinander nicht an.


Kurzum ; den Hund bei einer anerkannten Organisation prüfen lassen  (Prüfungsordung muss ausreichend sein)  , Versicherungsbestätigung zukommen lassen und vom Ministerium eine Bestätigung über die Brauchbarkeit geben lassen.

 

Aus dem Teilnehmerkreis ...

 

Deutliche Ablehnung ~ der Chihuahua taugt nicht zur Jagd! 

Er riecht nix.



schockkiert und irritiert richten die Teilnehmer wieder ihren Blick auf den Dozenten und es geht weiter mit allgemeinem Recht, dabei sei für die Zukunft zu erwähnen,


zuerst im BJG nachschauen, dann im LJG


denn das BJG ist ein Rahmengesetz und das Land kann weitere Formulierungen hinzufügen

 

 


Thema 2)
Jagdgenossenschaften

§ 9 - BJG - Jagdgenossenschaft
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.


und zum Thema Angliederungsgenossenschaft


§ 7 - LJG - (Fn 12)
Jagdgenossenschaft
(Zu § 9 BJG)


(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Satzung muß insbesondere festlegen

1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,

2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft,

3. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen,

4. unter Beachtung des Teils VI der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung,

5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes,

6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

(4) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen.

(5) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Der Jagdvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(7) Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Rat der Gemeinde; § 41 Absatz 3 und 63 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so nimmt der Rat der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, im Benehmen mit den anderen beteiligten Gemeinden die Geschäfte wahr. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

(8) Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert oder macht die angegliederte Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Genossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden Absatz7 sowie die Vorschriften des § 9 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht.



Weiter mit :

§ 10 - BJG - Jagdnutzung
(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
 

 

 

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