(Wegen Krankheit, Text geklaut von T.E. - dank Dir :) )
Jagdschutz, Ausweispflicht für:
Jagdausübungsberechtigter = Jagdschutzausweis
best. Jagdaufseher = Dienstausweis
Beim Jagdgast kann auf dem Begehungsschein angegeben werden ob der Jagdschutz ausgeübt werden darf oder nicht.
Die Ausübung des Jagdschutzes ist für Jagdausübungsberechtigte nur im eigenen Revier erlaubt.
Beim bestätigten Jagdaufseher in seinem ihm zugetragenen Dienstbezirk.
Kirrungen: max. 1ltr. Kirrgut, von Hand ausgetragen je Kirstelle erlaubt. Wenn das Kirrgut aufgefressen wurde darf in gleicher Weise nachgekirrt werden.
Kirrstellen müssen mit Lageplan der UJB angezeigt werden.
UJB kann verlangen verbotswidrige Fütterungen zu entfernen.
Wild- und Jagdschaden
Wildschaden= Schaden der durch Wild verursacht wurde.
Schaden der an Grundstücken und Erzeugnissen durch Schalenwild,
Wildkaninchen oder Fasane entstanden ist.
Jagdschaden= Schaden der bei der Jagdausübung durch den Jäger entstanden ist.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig. Die wiederum kann den Pächter vertraglich zum Eratz verpflichten. Sollte der Pächter nicht zahlen (können) ist die Genossenschaft gesamtschuldnerisch haftbar. Wenn in einem Pachtvertrag eine Pauschale für Wildschäden von Jäger verlangt wird, kann der Geschädigte den Betrag, den der eigentliche Schaden der Pauschalzahlung übersteigt, der Genossenschaft auferlegen.
Bei an einen Eigenjagdbezirk angegliederten Grundstücken haftet der Eigenjagdbesitzer für den Schaden an diesen Grundstücken bzw. ggf. der Pächter.
Bei Eigenjagdbezirken ohne explizite Regelung im Pachtvertrag ist der Pächter nur Ersatzpflichtig bei unzulässigem Abschuss, d.h. wenn er seinen Verpflichtungen gemäß Abschussplan nicht nachgekommen ist.
Bei Wildschaden von Wild aus Gehegen ist der Eigentümer des Geheges ersatzpflichtig.
Die Haftung an Feldfrüchten endet mit der Einerntung. Wenn abgeerntete Erzeugnisse auf dem Feld gelagert werden, ist kein Ersatz möglich.
Der Schadenersatz ist auf Geldzahlungen oder Wiederherstellung festgelegt. Die Geldzahlungsleistung ist auf die Summe beschränkt, die am Markt erzielt werden könnte ohne den eigenen Arbeitseinsatz.
Bei Schadenersatzansprüchen ist die Mitwirkungspflicht des potentiell Geschädigten am Schaden zu prüfen. Ob er sich nicht mitschuldig gemacht hat. Das geht bis zur Aussetzung der Schadersatzpflicht.
Prüfungsrelevant: Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten!
Aussetzen von anderen Tierarten ist nur mit schriftl. Genehmigung der UJB erlaubt.
Das Abhalten:
Sonderkulturen wie z.B. Erdbeeren müssen geschützt werden, sonst keine Ersatzansprüche.
Auch Schäden an Forstkulturen mit ortsfremden, anderen als den Hauptholzarten für Mischkulturen, sind ohne Schutz nicht ersatzpflichtig.
Schutzzäune:
Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild = 1,80m Höhe
Rehwild = 1,50m Höhe,
Schwarzwild und Wildkaninchen 1,20m Höhe wobei min 0,30m tief in der Erde vergraben sein müssen.
Bei der Schadenersatzpflicht sind die und den Schutzmaßnahmen sind die Interessen des Grundstückseigentümers zu beachten.
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen:
der Schaden muss innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der Gemeinde angemeldet werden. Begehungsfristen beachten. Anmeldung bei Forstschäden 2x/Jahr.
Vorverfahren durch Gemeinde
Erstellen eines Bescheides durch Gemeinde
Wildschadenschätzer der UJB (einer pro Gemeinde) bzw.
Forstsachverständiger
wenn Uneinigkeit, dann
1. Termin am Schadensort mit Gemeindevertreter, Geschädigter und Verursacher/Ersatzpflichtiger.
Erstellen einer Niederschrift mit Ort, Zeitpunkt und Höhe des Schadens.
wenn Uneinigkeit, dann
2. Termin mit Schätzer (Gutachtenerstellung)
erneute Verhandlung mit Vertragsparteien an einem Tisch
Erstellen einer Niederschrift
wenn Uneinigkeit
Klage beim Amtsgericht bei Wildschaden, bei Jagdschaden bis 5000,00 Euro
Amtsgericht, sonst Landgericht.