Bewirtschaftungsbezirke sind Bezirke, in denen bestimmtes Wild vermehrt vorkommt. (Rotwild, Damwild, Sikawild)
Siehe Sikawild im Soester Raum, Damwild Senne, Rotwild Wothaargebirge etc.
Wenn Wild in Wirtschaftsbezirken einwechselt, das in diesen normalerweise nicht vorkommt, dann darf dieses auch gejagt werden. (außer 1er Hirsche)
Jagdbeschränkungen (Jagd und Schonzeiten)
Jagd mit befristeter Jagdzeit
Jagd ohne Jagdzeit (ganzjährig geschont)
Wild mit Jagdzeit
Sonderregelungen: in Setz- und Brutzeiten dürfen die Elterntieren nicht gejagd werden.
Die Länder können die Jagdzeiten kürzen, aufheben und verlängern.
Wenn in einem Land das Gleichgewicht einer Tierart durcheinandergerät, dürefn die Länder die Jagdzeiten verändern, oder sogar aufheben.
OJB:
Kann auch Lebendfang zulassen
Kann Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen.
UJB:
Kann den Abschuss von kümmerndem und krankem Wild über den Abschussplan
hinaus genehmigen.
Rechte und Pflichten bei der Jagdausbildung.
Auf dem direkten Weg ins Revier dürfen Waffen unverschlossen im Auto transportiert werden.
Jägernotweg:
Sind nicht zum allgemeinen Genbrauch bestimmte Wege (Forstwege,
Wanderwege.
Bei Beschilderung: Land- und Forstwirtschaft frei: OK für Jagd befahrbar.
Bei Beschilderung: Landwirtschaftlicher Verkehr frei: NEIN für Jäger.
Auf Jägernotwegen die Waffe ungeladen und den Hund an der Leine.
Jagdeinrichtungen:
Errichtung der Jagdeinrichtungen nur mit Genehmigung des Grundstücks-
Eigentümers erlaubt.
Der Grundstückseigentümer muss im Regelfall die Genehmigung erteilen.
Jagdeinrichtungen: Ansitzeinrichtungen, Hochsitze, Kanzeln, Luderplätze,
Salzlecken, Jagdhütten...
Innerhalb von 75 m von der Reviergrenze entfernt dürfen keine
Ansitzgegenstände, Kirrungen oder Fütterungen errichtet werden.
Jagdhütten im Außenbereich sind Baugenehmigungspflichtig. Aber als
privilegiertes Bauvorhaben leichte Genehmigung.
Für Fremde ist es verboten jagdliche Einrichtungen zu betreten.
Jagdhunde:
Bei der Such-, Drück-, Treibjagd, jede Art von Schnepfenjagd, Wasserwild sowie
zur Nachsuche auf Schalenwild zu verwenden.
Wildfolge:
Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren, ist
dieses unverzüglich zu erlegen.
In Wildfolgevereinbarungen kann geregelt werden wie die Vertragspartner die
Wildfolge haben möchten. Es kann auch geregelt werden, wem das Wild gehört
wenn es im fremden Revier verendet.
Jagdschutz:
Obliegt dem Jagdausübungsberechtigtem = Pächter
Obliegt nicht dem Jagdgast.
Der Jagdschutzausweis ist bei der Behörde zu beantragen.
UJB ernennt Jagdaufseher (Forstwirtschaftliche Ausbildung oder Berufsjäger)